§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Segel Hafen Schwentine e.V. (SHS). Sitz des Vereins ist Kiel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Segelsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederver- sammlung eingelegt werden.
Mitglieder sind insbesondere verpflichtet für Erreichbarkeit und Aktualität der Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zu sorgen. Jegliche Vereinskorrespondenz gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte demVerein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 der Satzung)

§ 6 Ausschluss

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betreffenden Mitglied acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied von seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.

§ 7 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
– dem Schriftführer
– dem Sportwart
– dem Hafenwart
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Wahl erfolgt offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder sofern nicht von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern eine andere Abstimmungsart gefordert wird. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstands gilt die einfache Mehrheit.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Investitionen bis € 10.000,- ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung beauftragen. Dringliche Reparaturen bzw Ersatzbeschaffung, die diesen Betrag übersteigen, können ohne Beschluß der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens der 4. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. Die Einberufung erfolgt bei bekannter E-Mail-Adresse per E-Mail, sonst schriftlich an die letzte bekannte Adresse.

§ 11 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und weitere Tagungsordnungspunkte beschließen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern eine andere Abstimmungsart gefordert, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden.
Als fristgerecht eingegangen gelten Anträge an die Mitgliederversammlung, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sind. Dies kann durch einfachen Brief oder per E-Mail erfolgen.
Zu jedem Antrag soll von dem jeweiligen Antragsteller eine Entscheidungsvorlage zur Verfügung gestellt werden, welche die wesentlichen Gründe für die beantragte Entscheidung enthält.

§ 12 Protokollierung der Mitgliederversammlung

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder alle Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, i.S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Kiel, den 27.09.2024