Stand: Aug 2024

Hafenordnung des

Segel Hafen Schwentine e.V.

 

Liebe Gäste und Mitglieder des SHS,

jede Gemeinschaft in der mehrere Personen und Charaktere zusammenkommen, braucht eine gewisse Ordnung mit festen Spielregeln. Aus diesem Grunde wurde die folgende Hafenordnung zur Benutzung der gesamten Hafenanlage des SHS gestaltet und festgelegt. Die Hafenordnung berücksichtigt nicht nur das allgemeine Miteinander und die dazugehörige Privatsphäre eines jeden Einzelnen, sondern auch die hafenspezifischen Umweltaspekte. Alle auf dem Vereinsgelände und im Hafenbereich des SHS errichteten Gebäude und Anlagen dienen dem Wassersport und der Geselligkeit. Sie sind Treffpunkt der Mitglieder, ihrer Familien und Freunde. Es muss ein besonderes Anliegen aller sein, diese Einrichtungen pfleglichst zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden. Nur so kann das aus eigener Kraft Geschaffene stets seinen Zweck erfüllen und ein gern aufgesuchter Ort sein und bleiben. Ein Beitrag zur Geselligkeit sind gepflegte Umgangsformen, Hilfsbereitschaft untereinander und die Teilnahme an den vereinsinternen Veranstaltungen.

 

I. Gültigkeitsbereich

Die Hafenordnung des SHS gilt für den Bereich des Hafens in der Schwentine, Heikendorfer Weg 29, 24149 Kiel, einschließlich der dazugehörigen Gebäude, Einrichtungen, Land- und Wasserflächen sowie der Parkplätze im Heikendorfer Weg und der Grenzstraße.

 

II. Allgemeine Regelungen.

1.  Jeder Benutzer der Hafenanlage hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, behindert oder mehr als den Umständen erforderlich belästigt wird.

2. Anweisungen des Hafenverantwortlichen sowie die des Vorstands sind uneingeschränkt zu befolgen. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausübung seiner Tätigkeit die Wasserfahrzeuge zu betreten.

3. Jeder Bootseigner, der die Hafenanlage nutzt, muss eine ausreichende Bootshaftpflichtversicherung besitzen und diese gegebenenfalls, auf Verlangen dem Vorstand nachweisen.

4. Schäden an fremden Booten, Steganlagen oder an anderen Einrichtungen der Anlage sind unverzüglich beim Hafenverantwortlichen oder dem Vorstand anzuzeigen.

5. Es dürfen keine Rückstände, z.B. Antifouling oder Fäkalien in den Hafen eingeleitet werden.

6. Strom ist sparsam zu nutzen, wobei Kabel zur Stromversorgung der Yachten unfallfrei zu verlegen sind. Bei der Entnahme von Strom sind die VDE Richtlinien zu beachten, z.B. kein Schuko, sondern nur blaue Stecker/Dosen in CE Euronorm.

7. Das Benutzen elektrischer Heizgeräte auf den Booten ist im Hafen grundsätzlich nicht gestattet. Offene Feuerstellen, Verbrennungsöfen und ähnliches sind nicht zugelassen. Es sind ausschließlich klassische Bootsheizungen zu verwenden.

8. Das Lagern von Gegenständen, Materialien, Werkzeug, Treib- und Schmierstoffen ist auf den Stegen und Anlagen über den Zeitpunkt der unmittelbaren Benutzung hinaus grundsätzlich verboten.

9. Grillen und offenes Feuer ist auf den Booten und Steganlagen verboten.

10. Das bereitgestellte Frischwasser ist kein Trinkwasser und sparsam zu nutzen.

11. Jegliche Art von Lärmbelästigung ist zu vermeiden (Radiogeräte, Motorengeräusche etc.); Nachtruhe besteht ab 22:00 Uhr.

12. Das Klappern der Takelage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

13. Windgeneratoren dürfen im Hafen grundsätzlich nicht betrieben werden.

14. Schleifarbeiten dürfen im Hafen nur mit Wasser und entsprechendem Wasserschleifpapier durchgeführt werden.

15. Klüverbäume, Bugspriets, Masten (in gelegtem Zustand) etc. dürfen nicht auf den Steg ragen.

16. Abfälle sind im bereitgestellten Müllbehälter vorschriftsmäßig zu entsorgen. Sondermüll ist bei den Schadstoffsammelstellen oder den Abfallwirtschaftshöfen der Gemeinden abzugeben.

17. Altöl ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Aushang über die nächstgelegene Entsorgungsstelle befindet sich Clubhaus.

18. Verunreinigungen der Anlage durch Haustiere sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen. Hunde sind auf den Steganlagen und dem Vereinsgelände grundsätzlich an der Leine zu führen.

19. Auslaufende Boote haben Wegerecht vor einlaufenden Booten.

20. Innerhalb der Hafenanlage ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass unnötiger Schwell vermieden wird.

21. Alle Boote sind gemäß guter Seemannschaft so zu vertäuen, dass sie vom Steg aus, auch unter Last, gelöst werden können. (Leinenlänge berücksichtigen). An den Booten sind beidseitig Fender so anzubringen, dass Berührungen mit den Nachbarbooten vermieden werden.

22. Sorgleinen sind zum Ende der Saison zu entfernen.

23. Bauliche Veränderungen an den Steganlagen, Hafenvorfeld, Vereinsheim und restlichen Anlagen sind nicht zulässig.

24. Die sanitären Anlagen sind sauber zu halten. Die Toilettenanlage ist über eine elektromechanische Hebeanlage an die Kanalisation der Stadt Kiel angeschlossen, daher dürfen keine Windeln oder andere Hygieneartikel über die Toilettenanlage entsorgt werden, da diese zu gravierenden Störungen der Gesamtanlage führen.

25. Die Duschraumtür ist stets geschlossen zu halten.

 

III. Zuteilung, Benutzung, Änderung und Kündigung von Liegeplätzen

1. Die Zuteilung eines Dauerliegeplatzes erfolgt auf Vorschlag des Hafenverantwortlichen und durch Beschluss des Vorstandes für die jeweils gesamte Saison. Gastliegeplätze werden durch den Hafenverantwortlichen zugewiesen. Grundsätzlich ist es nicht zugelassen, sein Boot in unseren Hafenanlagen als Wohnsitz zu nutzen.

2. Liegeplätze dürfen durch Mitglieder / Gastlieger nicht untervermietet werden und sind nicht übertragbar.

3. Für die Inanspruchnahme von Liegeplätzen ist eine Nutzungsgebühr nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten. Die Gebühren sind nach Zugang der Rechnung fällig.

4. Der Belegungszustand der Liegeplätze muss durch rote/grüne Karten am Steg gekennzeichnet werden.

Ab einer geplanten Abwesenheit von mehr als 3 Übernachtungen ist das Schild auf Grün zu stellen und das Rückkehrdatum deutlich am Liegeplatz anzugeben.

Die Abwesenheit ist in eine Liste im Vereinsheim einzutragen und/oder per Formular auf der Homepage des SHS dem Hafenmeister mitzuteilen.

Bei Abwesenheit ( > 3 Übernachtungen ) nicht auf Grün umgestellte Schilder werden durch den Hafenmeister ohne Angabe eines Rückkehrdatums entsprechend eingestellt.

Diese Dienstleistung ist dem Hafenmeister gemäß Beschluß des Vorstandes zu vergüten.

Sofern der Liegeplatz im Frühjahr erheblich später bzw im Herbst erheblich früher als üblich belegt/frei gemacht wird ist dies dem Hafenmeister mitzuteilen.

5. Ein Mitglied, das sein Boot verkauft bzw. seinen Liegeplatz vorübergehend nicht in Anspruch nehmen will, (für 1 oder auch mehrere Jahre), sein Anrecht auf einen Liegeplatz aber behalten möchte, muss diesen Liegeplatz entsprechend der letzten Saisongebühr weiterbezahlen. Bei einer Weitervermietung durch den SHS besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung. Anderenfalls muss der Liegeplatz gekündigt werden und das Mitglied kommt auf eine Warteliste. Bei erneuter Inanspruchnahme eines Liegeplatzes wird dieses Mitglied dann bevorzugt aus der Warteliste berücksichtigt.

6. Boote können auf Antrag an den Vorstand im Hafen des SHS überwintern (Kosten: siehe Gebührenordnung). Leitungswasser steht in den Wintermonaten an den Stegen nicht zur Verfügung. Übernachtungen an Bord sind in der Winterliegezeit strikte Ausnahmen.

7. Veränderungen in der Länge oder Breite, sowie des Bootstyps, müssen sofort schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Bei Verringerung der Fläche besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits gezahlter Liegeplatzgebühren. Bei Vergrößerung der Fläche, während der laufenden Saison, wird die anteilig neugenutzte Fläche in m² nachberechnet.

8. Besitzstandsänderungen durch Verkauf, Eignergemeinschaften an Booten sind dem Vorstand unmittelbar schriftlich mitzuteilen.

9. Die Liegeplatzzuweisung für Vereinsmitglieder verlängert sich automatisch ins folgende Jahr, sofern sie nicht bis zum 15.11. des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird. Gastlieger müssen jährlich ab Januar einen Saisonplatz für das laufende Jahr beantragen. Es gilt die Warteliste des Vorstandes für die Vergabe der Liegeplätze.

9a. Erfolgt eine Kündigung des Liegeplatzes nach dem 15.11. der abgelaufenen Segelsaison, aber vor Beginn der neuen Segelsaison am 16.3. des Folgejahres, dann hat der kündigende Liegeplatzeigner die Liegeplatzgebühr für die neue Saison zunächst vollständig zu zahlen. Diese Zahlung wird ihm aber in dem Umfang zurückgezahlt, wie der Vorstand durch Dauervermieten des frei gewordenen Liegeplatzes Einnahmen bis zum 30.6. der neuen Saison generiert. Dabei hat der kündigende Liegeplatzeigner dafür Sorge zu tragen, dass die Vermietung sichergestellt ist. Der Vorstand hat dabei die Möglichkeit, einen vorgeschlagenen Mieter abzulehnen.

10. Die Sommerliegezeit beginnt am 16.3. und endet am 15.11. des jeweils laufenden Jahres. Die Winterliegezeit beginnt am 16.11. und endet demzufolge am 15.3. des jeweils folgenden Jahres.

 

IV. Eignergemeinschaften

1. Bei Eignergemeinschaften sind dem Vorstand alle Eigner mit Adress- und Kontaktdaten zu benennen.

2. Durch die Eignergemeinschaft ist ein verantwortlicher Eigner als „erster“ Ansprechpartner dem Vorstand zu benennen.

3. Alle Mitglieder der Eignergemeinschaft müssen Mitglieder im SHS sein.

4. Eine Übertragung des Status Alt-/ Neumitglied auf nachrückende neue Eigner ist nicht zulässig.

 

V. Schließordnung

1. Liegeplatzinhaber erhalten gegen Kaution eine Zugangskarte für die Schrankenanlage zum Hafengelände. Bei Aufgabe oder Kündigung des Liegeplatzes ist die Zugangskarte umgehend gegen Rückerstattung der Kaution an den Vorstand auszuhändigen. Ersatzweise wird die Karte, inklusive Verfall der Kaution, gesperrt.

2. Schlüssel für das Vereinsheim, Steganlagen und Mastenlager werden gegen Kaution an Mitglieder und Gäste, ausgehändigt.

3. Zugangskarten und/oder Schlüssel sind auf Verlangen dem Vorstand gegen Rückerstattung der Kaution auszuhändigen.

4. Das Vereinsheim sowie das Mastenlager sind stets verschlossen zu halten.

5. Die Zugangstore zu den Stegen sind ab 20:00 Uhr verschlossen zu halten.

 

VI. Nutzung der elektrischen Slipanlage

Die Nutzung der elektrischen Slipanlage ist grundsätzlich nur Vereinsmitgliedern und deren Booten nach Absprache mit dem Hafenverantwortlichen oder entsprechend autorisierten Vereinsmitgliedern gestattet.

1. Da eine Garantie für einen störungsfreien und/oder unfallfreien Betrieb der Gesamtanlage seitens des SHS nicht gegeben werden kann, geschieht die Nutzung auf eigene Gefahr.

2. Werden Boote zum Freimachen der Slipanlage verholt, müssen diese mit allergrößter Sorgfalt behandelt werden um Schäden zu vermeiden. Sie müssen wieder sorgfältig und seemännisch vertäut werden.

3. Eine Reinigung des Unterwasserbereiches von Booten auf der Slipanlage darf nur mit entsprechenden Auffangplanen durchgeführt werden. Aus Umweltschutzgründen ist das Einleiten von Antifouling-, Farb-, Muschel- oder Algenresten verboten. Sie sind durch entsprechende Maßnahmen aufzufangen und fachgerecht zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Eigner der Boote für die Beseitigung verantwortlich bzw. tragen die Kosten der Wiederherstellung.

 

VII. Nutzung des Vereinsheimes

1. Eine private Nutzung des Vereinsheimes ist nur Mitgliedern des SHS e.V. gegen eine entsprechende Nutzungsgebühr und Bestätigung der Nutzungsbedingungen gestattet.

2. Die private Nutzung ist bei dem Vorstand rechtzeitig über die Internetseite des SHS „Intern => Termine Vereinsheim“ anzumelden. Eine Anmeldung wird immer durch den Vorstand per Mail bestätigt, erst dann gilt die Buchung als angenommen. Vereinsinterne Veranstaltungen haben immer Vorrang vor privaten Veranstaltungen.

3. Das Abstellen von privaten Lebensmitteln und Getränken im Vereinsheim ist nur kurzzeitig (max. 7 Tage) gestattet.

 

VIII. Nutzung der Parkplätze

1. Die gekennzeichneten Parkplätze im Hafenvorfeld dürfen grundsätzlich nur für die Dauer von bis zu 3 Tagen genutzt werden. Längerfristiges Parken ist auf den Parkplätzen der FHS / Grenzstraße gestattet.

2. Wohnmobile, Wohnwagen, Bootstrailer oder Lastwagen dürfen grundsätzlich nicht auf den Parkplätzen des SHS abgestellt werden.

3. Eine Haftung jeglicher Art für die parkenden Fahrzeuge durch den SHS ist ausgeschlossen.

 

IX. Nutzung des Mastenkranes

1. Die Nutzung des Mastenkranes ist grundsätzlich nur Mitgliedern gestattet.

2. Die Kurbeln zur Benutzung des Mastenkranes befinden sich in der Werkstatt und sind nach Gebrauch dort wieder abzulegen.

3. Der Kranhaken ist nach Beendigung der Arbeiten zu sichern.

 

X. Nutzung des Mastenlagers

1. Name und Telefonnummer sind sichtbar am Mast anzubringen.

2. Masten sind platzsparend zu lagern.

3. Stagen, Wanten und Salinge sind zu entfernen.

4. Rollfockanlagen sind in einem hierfür gesondert gekennzeichnetem Bereich zu lagern.

5. Kleinere / leichte Masten sind im oberen Bereich abzulegen.

6. Bäume und Spieren dürfen aus Platzgründen nicht gelagert werden.

7. Das Öffnen und Schließen des Mastenlagers wird im Terminplan bekannt gegeben.

 

XI. Schlussbestimmungen

1. Die Mitgliedschaft im SHS oder Zuweisung eines Liegeplatzes/Gastliegeplatzes ist an die Anerkennung dieser Hafenordnung gebunden.

2. Verstöße gegen die Hafenordnung können durch Beschluss des Vorstandes zum Entzug des Liegeplatzes führen. Gastlieger können, sofern ein begründeter Grund vorliegt, durch ein Mitglied des Vorstandes mit ihren Booten aus dem Hafen verwiesen werden.

3. Der Vorstand kann abweichende Einzelfallentscheidungen gegenüber den Statuten treffen, sofern sie den wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Vereines entsprechen und im Einklang mit dem gültigen deutschen Recht stehen.

SHS e.V.

Der Vorstand